Bürgerbegehren? Bürgerentscheid?

Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern

Das Niedersächsische Kommunalverfassungsrecht (NKomVG) enthält zahlreiche Beteiligungsrechte für Bürgerinnen und Bürger sowie Einwohnerinnen und Einwohner. Im Einzelnen sind dies der Einwohnerantrag, das kommunale Petitionsrecht, die Einwohnerbefragung, die Einwohnerfragestunde, die Einwohneranhörung sowie das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid.
In Bad Münder finden am 21. September 2025 gleich zwei Abstimmungen zum künftigen Standort des Rathauses statt, der Bürgerentscheid und der Ratsbürgerentscheid. Die Bürgerinnen und Bürger sind gefragt und können direkt entscheiden. Vor elf Jahren hatten sie schon einmal Gelegenheit dazu. Im Mai 2014 ging es darum, ob die Grundschule an der Friedrich-Ebert-Allee bleiben oder an die Wallstraße umziehen sollte. 
Im Folgenden wird der Versuch unternommen, einige Informationen im Zusammenhang mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheid zu vermitteln. 

Bürgerbegehren

Das Bürgerbegehren berechtigt Bürgerinnen und Bürgern, selbst über kommunale Angelegenheiten zu entscheiden. Es ist ein Instrument der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene. In Niedersachsen findet sich die Rechtsgrundlage zur Durchführung von Bürgerbegehren und -entscheiden im Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG), hier insbesondere in § 32 „Bürgerbegehren“ und § 33 „Bürgerentscheid“.
Gegenstand eines Bürgerbegehrens können nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Kommune sein, für die die Vertretung zuständig ist oder für die sie sich die Beschlussfassung vorbehalten kann und zu denen nicht innerhalb der letzten zwei Jahre ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
Die Anordnung im Gesetz entspricht der Abfolge in einem zweistufigen Verfahren: Gemäß § 32  Abs. 1 NKomVG kann ein Antrag auf Einleitung eines Bürgerbegehrens gestellt werden, das die Entscheidung der Bürger über eine kommunale Angelegenheit zum Ziel hat (1. Stufe). Die konkrete Abstimmung erfolgt im Bürgerentscheid gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 NKomVG getroffen (2. Stufe).
Das Bürgerbegehren ist der Gemeinde in schriftlicher Form anzuzeigen. Die begehrte Sachentscheidung ist genau zu bezeichnen und so zu formulieren, dass für das Begehren mit Ja und gegen das Begehren mit Nein abgestimmt werden kann. Eine Begründung ist zwingend vorgeschrieben.  Bis zu drei Personen sind zu benennen, die berechtigt sind, die antragstellenden Personen (das sind die, die sich in die Unterschriftenlisten eintragen) zu vertreten. Die Kommune erstellt unverzüglich nach Eingang der Anzeige des Bürgerbegehrens eine Schätzung der Kosten für die Umsetzung der begehrten Sachentscheidung, welche auch die Folgekosten ihrer Umsetzung berücksichtigen muss.
Das Bürgerbegehren benötigt eine bestimmte Anzahl von Unterzeichnern. Für Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind das zehn Prozent der bei der letzten Kommunalwahl zur Teilnahme Berechtigten. Wahlberechtigt sind alle mindestens sechszehn Jahren alten Einwohnerinnen und Einwohner mit deutscher oder EU-Staatsbürgerschaft, die seit mindestens drei Monaten ihren 1. Wohnsitz in der Gemeinde haben. 
Das Bürgerbegehren ist mit den zu seiner Unterstützung erforderlichen Unterschriften innerhalb von sechs Monaten bei der Kommune in schriftlicher Form einzureichen. Die Frist beginnt einen Monat nach dem Eingang der Kostenschätzung der Kommune bei den Vertretungsberechtigten. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen bekannt gemachten Beschluss der Vertretung, so beträgt die Frist drei Monate nach dem Tag der Bekanntmachung. 
Der Hauptausschuss entscheidet unverzüglich über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte gibt den Vertretungsberechtigten die Entscheidung unverzüglich bekannt und unterrichtet die Vertretung in der nächsten Sitzung über die Entscheidung. Ist das Bürgerbegehren zulässig, so muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerent-scheid stattfinden. Die Vertretung kann den Bürgerentscheid abwenden, indem sie zuvor vollständig oder im Wesentlichen im Sinne des Bürgerbegehrens entscheidet. 

Bürgerentscheid

Ein erfolgreiches Bürgerbegehren kann zu einem Bürgerentscheid führen. Aber auch die Gemeindevertretung kann auf Antrag der Mehrheit ihrer Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Kommune innerhalb von drei Monaten durch Bürgerentscheid entschieden wird. Der Beschluss ist auch zulässig, wenn eine einem zugelassenen Bürgerbegehren entgegenstehende Entscheidung begehrt wird. 
Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Die Abstimmungsberechtigten sind rechtzeitig vor dem Bürgerentscheid schriftlich zu benachrichtigen. Die Abstimmung in Briefform ist zu ermöglichen. Die Abstimmung soll in den Räumen stattfinden, die bei der letzten Kommunalwahl als Wahlräume bestimmt worden sind. 
Der Stimmzettel muss gemäß § 32 Abs.3 Satz 1 NKomVG eine genaue Bezeichnung der begehrten Sachentscheidung (Fragestellung) enthalten, die so formuliert ist, dass für das Begehren mit Ja und gegen das Begehren mit Nein abgestimmt werden kann. Ferner sind eine Begründung und Kostenschätzung aufzuführen. 
Bei dem Bürgerentscheid darf nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Abstimmenden geben ihre Entscheidung durch ein Kreuz oder in sonstiger Weise zweifelsfrei auf dem Stimmzettel zu erkennen. Der Bürgerentscheid ist verbindlich, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf Ja lautet und diese Mehrheit mindestens zwanzig Prozent der zur Teilnahme an der letzten Kommunalwahl Berechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit ist das Bürgerbegehren abgelehnt. 
Ein verbindlicher Bürgerentscheid steht einem Beschluss der Gemeindevertretung gleich. Vor Ablauf von zwei Jahren kann der Bürgerentscheid nur auf Veranlassung der Vertretung durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert oder aufgehoben werden. 
 

Konkurrierende Bürgerentscheide

Sind mehrere Bürgerentscheide durchzuführen, die im Fall ihres Erfolgs nicht nebeneinander umgesetzt werden können (wie die Entscheide am 21. September 2025), finden die Abstimmungen am selben Tag statt. Erhalten mehrere Entscheide mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen und entspricht diese Mehrheit jeweils mindestens zwanzig Prozent der zur Teilnahme an der letzten Kommunalwahl Berechtigten, so ist nur der Bürgerentscheid verbindlich, bei dem die meisten gültigen Ja-Stimmen gezählt wurden. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen bei mehreren Bürgerentscheiden gleich, so ist der Bürgerentscheid verbindlich, bei dem die wenigsten gültigen Nein-Stimmen abgegeben wurden. Ist auch die Zahl der Nein-Stimmen gleich, so liegt ein verbindlicher Bürgerentscheid nicht vor. 

 

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